Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 17. August 2026. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
Valentin Leichner, Leichner Media & Tech
Zwerchgasse 7, 68307 Mannheim
USt-IdNr.: DE461962061
(nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erstellung digitaler Immobiliendarstellungen und damit verbundener Leistungen.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt durch das schriftliche oder in Textform übermittelte Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann auch durch Bestätigung in Textform, einschließlich E-Mail, erfolgen.
(3) Die Zuordnung des Objekts zu einer Preisstufe erfolgt im Angebot und ist dort verbindlich benannt.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage einer Aufnahme vor Ort die im Angebot bezeichneten Leistungen. Der volle Leistungsumfang umfasst:
a) einen begehbaren, fotorealistischen 3D-Rundgang der Immobilie, abrufbar über einen Webbrowser,
b) 20 bis 30 Objektbilder,
c) einen maßgenauen Grundriss,
d) einen Kameraflug durch die Immobilie als Videodatei,
e) das Hosting des 3D-Rundgangs nach Maßgabe von § 8,
f) die Gestaltung im Branding des Auftraggebers.
(2) Ist im Angebot ausschließlich der 3D-Rundgang beauftragt, beschränkt sich die Leistung auf Abs. 1 lit. a, e und f.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der eingesetzten technischen Verfahren frei, soweit das vereinbarte Ergebnis erreicht wird.
(4) Der Grundriss wird aus den Aufnahmedaten abgeleitet. Er ist maßgenau im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Verfahrens und ersetzt keine amtliche Vermessung, keine Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung und keine Bauzeichnung im Sinne der Landesbauordnung.
(5) Objektbilder werden fotografisch aufgenommen und nachbearbeitet. Die Nachbearbeitung umfasst Belichtung, Schärfe und Farbwiedergabe. Eine Veränderung des tatsächlichen Zustands der Immobilie, insbesondere das Entfernen oder Verdecken von Mängeln sowie das Einfügen nicht vorhandener Ausblicke oder Ausstattungsmerkmale, erfolgt nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin ungehinderten Zugang zum Objekt und zu allen aufzunehmenden Bereichen zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass sich während der Aufnahme keine Personen in den aufzunehmenden Bereichen aufhalten und dass persönliche Gegenstände, insbesondere Lichtbilder von Personen, Dokumente und sonstige Unterlagen mit personenbezogenem Inhalt, zuvor entfernt oder abgedeckt werden.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, die Aufnahme des Objekts zu beauftragen. Diese Zusicherung umfasst insbesondere:
a) das Einverständnis des Eigentümers,
b) bei bewohnten Objekten die Einwilligung sämtlicher Bewohner, insbesondere der Mieter, in die Aufnahme und in die anschließende Veröffentlichung des Ergebnisses,
c) das Einverständnis etwaiger weiterer Berechtigter.
Die Einwilligung nach lit. b ist in Textform einzuholen. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine Vorlage zur Verfügung. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Einwilligung vor dem Aufnahmetermin nachzuweisen.
(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass eine nach Abs. 3 erforderliche Berechtigung oder Einwilligung nicht, nicht wirksam oder nicht im erforderlichen Umfang vorlag. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zum Aufnahmetermin nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Aufnahme zu verweigern. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Der Auftraggeber stellt die für die Gestaltung im Branding erforderlichen Unterlagen, insbesondere Logo und Farbangaben, in verwertbarer Form bereit und sichert zu, zu deren Verwendung berechtigt zu sein.
§ 5 Termine und Terminausfall
(1) Aufnahmetermine werden einvernehmlich vereinbart. Die Aufnahme dauert je nach Objektgröße etwa 60 bis 90 Minuten.
(2) Die Lieferzeit für die fertigen Ergebnisse beträgt in der Regel drei bis fünf Werktage ab dem Aufnahmetermin. Diese Angabe ist unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin in Textform vereinbart wurde.
(3) Wird ein vereinbarter Aufnahmetermin vom Auftraggeber später als 24 Stunden vor dem Termin abgesagt oder kann die Aufnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, nicht vorliegender Einwilligung nach § 4 Abs. 3 oder Anwesenheit von Personen, kann der Auftragnehmer eine Ausfallpauschale von 150 € zzgl. Umsatzsteuer berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Außenaufnahmen setzen trockene Witterung voraus. Muss ein Termin witterungsbedingt verschoben werden, entstehen keine Kosten für den Auftraggeber.
§ 6 Abnahme und Änderungen
(1) Der Auftragnehmer stellt die fertigen Leistungen bereit und zeigt die Fertigstellung an.
(2) Der Auftraggeber prüft die Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung. Werden innerhalb dieser Frist keine Mängel in Textform gerügt, gelten die Leistungen als abgenommen.
(3) Der Auftragnehmer beseitigt gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist. Hierzu zählen insbesondere Fehler in der Darstellung, im Branding und die nachträgliche Unkenntlichmachung von Details.
(4) Nachträgliche Änderungswünsche, die über die Beseitigung von Mängeln hinausgehen und eine erneute Aufnahme vor Ort erfordern, sind gesondert zu vergüten.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den erstellten Ergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für sämtliche Zwecke der Immobilienvermarktung und der Eigenwerbung ein. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf eigenen Websites, in Exposés, in Immobilienportalen, in Druckerzeugnissen und auf Social-Media-Kanälen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ergebnisse an den Eigentümer der Immobilie sowie an beauftragte Dritte zur Vermarktung dieses Objekts weiterzugeben.
(4) Der Auftragnehmer behält das Recht, die von ihm entwickelte Software sowie die eingesetzten Verfahren uneingeschränkt weiter zu nutzen. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte an der Viewer-Software selbst.
§ 8 Hosting und Verfügbarkeit
(1) Der Auftragnehmer stellt den 3D-Rundgang für die Dauer der Vermarktung des Objekts ohne gesonderte Vergütung über eine von ihm bereitgestellte Adresse bereit. Ein monatliches Entgelt fällt nicht an.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit. Er ist bemüht, den Abruf durchgehend zu ermöglichen. Unterbrechungen durch Wartung, technische Störungen oder Umstände außerhalb seines Einflussbereichs begründen keinen Anspruch auf Minderung.
(3) Nach Abschluss der Vermarktung nimmt der Auftragnehmer den Rundgang auf Wunsch des Auftraggebers offline oder belässt ihn als Referenz online. Ohne Mitteilung bleibt der Rundgang online.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Hosting nach Ablauf von fünf Jahren nach Bereitstellung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform zu beenden. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall auf Wunsch die Ergebnisdateien zur eigenen Verwendung.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben, die der Auftraggeber im Rahmen der Vermarktung auf Grundlage der gelieferten Ergebnisse macht, insbesondere nicht für Flächenangaben, die aus dem Grundriss abgeleitet werden. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Eine Vorauszahlung wird nicht verlangt. Die Vergütung ist nach Bereitstellung der Ergebnisse und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Großobjekten und Gewerbeobjekten nach individuellem Angebot kann abweichend von Abs. 2 eine Teilzahlung vereinbart werden. Sie ist im Angebot ausdrücklich zu benennen.
(4) Anfahrtskosten sind im Umkreis von 50 km ab 68307 Mannheim im Preis enthalten. Darüber hinaus wird eine Anfahrtspauschale von 0,50 € je Kilometer berechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich kann eine Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden.
§ 11 Referenznutzung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Ergebnisse unter Nennung des Auftraggebers zu eigenen Referenzzwecken zu verwenden, insbesondere auf seiner Website, in Angebotsunterlagen und auf Social-Media-Kanälen.
(2) Der Auftraggeber kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt eine weitere Verwendung. Bereits erfolgte Veröffentlichungen in Druckerzeugnissen bleiben unberührt.
(3) Die Adresse des Objekts wird bei der Referenznutzung nicht genannt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Für Aufträge im Rahmen des Pilotprogramms gilt die gesonderte Pilot-Vereinbarung.
§ 12 Datenschutz
(1) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser wird dem Angebot beigefügt.
(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere für das Vorliegen der Einwilligungen nach § 4 Abs. 3, verantwortlich.
(3) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter leichner-mt.de/datenschutz.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mannheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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